Wie in jedem Jahr um diese Zeit wird derzeit das neue Staatsbudget erstellt, das ab dem 1. Januar des nächsten Jahres in Kraft tritt. In diesem Jahr ist unter anderem eine Erhöhung der KFZ-Steuer für ältere Kraftfahrzeuge geplant. 

Besonders hart trifft es private PKWs sowie Fahrzeuge, die als 'Comercial' oder 'Mista' geführt werden und ein Bruttogewicht von bis zu 2.500 kg aufweisen, sofern ihre Zulassung zwischen 1981 und dem 30. Juni 2007 erfolgte. Ebenfalls betroffen sind Motorräder, Mopeds, Trikes und Quads, die nach 1992 zugelassen wurden. Für alle anderen Fahrzeuge wird es zu einer Erhöhung von 3 % kommen.

Die Begründung für diese Änderung liegt in der veränderten Berechnungsgrundlage. Bisher wurden ältere Fahrzeuge ausschließlich nach ihrem Hubraum besteuert. Zukünftig werden auch die ausgestoßenen CO2-Emissionen in die Berechnung einbezogen. Der Staat führt diese Maßnahme auf die höhere Umweltbelastung älterer Fahrzeuge zurück und betont, dass man Anreize schaffen möchte, um den Erwerb umweltfreundlicherer Fahrzeuge zu fördern.

IUC für KFZ zwischen 1981 und 30.06.2007

Staffelung der Hubraumklasse
(in ccm)
HubraumgebührCO2-Emissionsklasse
(in Gramm pro Kilometer)
CO2-Emissionsgebühr 
NEDCWLTPGesamt
1. Stufe - bis 1250 31,77€ bis 120 bis 140 65,15€ 96,92€
2. Stufe - 1250-1750 63,74€ 120-180 140-205 97,63€ 161,37€
3. Stufe - 1750-2500 127,35€ 180-250 205-260 212,04€ 339,39€
4. Stufe - über 2500 435,84€ über 250 über 260 363,25€ 799,09€

Zum Beispiel wird ein benzinbetriebenes Fahrzeug mit 1250 ccm Hubraum, unter Berücksichtigung des CO2-Ausstoßes, höchstens 96,92 Euro zahlen.

Um zu vermeiden, dass bestimmte Verbraucher im Vergleich zum Vorjahr mit drastischen Preiserhöhungen konfrontiert sind, hat die Regierung eine Übergangsregelung eingeführt. Demnach erfolgt eine schrittweise jährliche Erhöhung des Betrags, jedoch nicht mehr als 25 Euro pro Jahr, bis der insgesamt für die CO2-Emissionsklasse des Fahrzeugs vorgesehene Betrag erreicht ist.

 

Fehlende CO2-Emissionswerte

Aufgrund der Tatsache, dass ältere Fahrzeuge möglicherweise über keine Eintragung der CO2-Emissionswerte im Fahrzeugbrief stehen haben, hat der Staat eigens dafür eine gestaffelte Tabelle eingeführt, basierend auf dem Hubraum der Fahrzeuge.

Staffelung der Hubraumklasse
(in ccm)
CO2-Emissionsklasse
bis 1500 1. Stufe
1500 - 3000 2. Stufe
3000 - 4000 3. Stufe
über 4000 4. Stufe

 

Dieselfahrzeuge

Diesefahrzeuge, die bereits eine zusätzliche Gebühr zahlen werden diese auch weiterhin bezahlen. Das betrifft:

  • Kategorie A: PKW und PKW mit gewerblicher Nutzung ('misto') mit einem Bruttogewicht von bis zu 2500 kg, die seit 1981 bis zum 1. Juli 2007 zugelassen wurden 
  • Kategorie B: PKW mit einem Bruttogewicht von bis zu 3500 kg und einer Kapazität von bis zu neun Plätzen sowie Personenwagen mit einem Gewicht von mehr als 3500 kg und einer Kapazität von bis zu neun Plätzen, einschließlich des Fahrers, die nach dem 1. Juli 2007 zugelassen wurden 

Der Wert dieser Zusatzgebühr wird zur Rate für den Hubraumanteil und zur Rate für den CO2-Anteil hinzugefügt, die nun in die Berechnung der IUC einbezogen sind.

Zusatzgebühr Dieselfahrzeuge der Kategorie A

Diesel
(Hubraum in ccm)
Zusatzgebühr basierend auf dem Jahr des Kennzeichens  
nach 19951990 - 19951981 - 1989
Bis 1500 3,14€ 1,98€ 1,39€
Mais de 1500 até 2000 6,31€ 3,55€ 1,98€
Mais de 2000 até 3000 9,86€ 5,51€ 2,76€
Mais de 3000 25,01€ 13,19€ 5,70€

Zusatzgebühr Dieselfahrzeuge der Kategorie B

Diesel (Hubraum in ccm)Zusatzgebühr
bis 1250 5,02€
1250 - 1750 10,07€
1750 - 2500 20,12€
über 2500 68,85€

 

Motorräder, Trikes und Quads


Auch bei Motorrädern werden die Berechnungen nun auf die CO2-Emissionen ausgeweitet, daher werden auch diese mehr Steuern bezahlen müssen. Der fällige Betrag wird aus den beiden Anteilen, Hubraum und CO2-Emission, addiert.

IUC Krafträder ab 1992

Staffelung der HubraumklasseHubraumgebührCO2-Emissionsklasse
(in Gramm pro Kilometer)
CO2-EmissionsgebührGesamt
NEDCWLTP 
1. Stufe: 120 - 250 6,19€ bis 40 bis 47 10€ 16,19€
2. Stufe: 250 - 350 8,76€ 41 - 100 48 - 117 20€ 28,76€
3. Stufe: 350 - 500 21,18€ über 100 über 117 30€ 51,18€
4. Stufe: 500 - 750 63,62€   63,62€
5. Stufe: Über 750 138,15€   138,15€

 

Unterstützung bei Verschrottung und Erwerb

Noch unklar ist im Moment, ob es eine staatliche Unterstützung für die Verschrottung alter Fahrzeuge geben wird und wie diese Anreize aussehen werden und wer davon profitieren kann. Im Bericht, der dem Vorschlag für den Staatshaushalt zugrunde liegt, wird lediglich prognostiziert, dass diese Anreize die Verschrottung von 45.000 Fahrzeugen vor dem 1. Juli 2007 ermöglichen sollen.
Dabei ist zu beachten, dass die zu verschrottenden Fahrzeuge mindestens 16 Jahre alt sein müssen, und die Begünstigten nicht automatisch die Unterstützung zugeteilt wird. Zusätzlich sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

• Erwerb eines neuen oder gebrauchten Null-Emissionsfahrzeugs mit höchstens vier Jahren Nutzungsdauer.
• Erwerb eines neuen Fahrzeugs mit internem Verbrennungsmotor und reduzierten Emissionen (wobei der Grenzwert für CO2-Emissionen für diese Klassifizierung festgelegt werden muss).
• Erwerb von Lastenfahrrädern.
• Wahl der Option für die Nutzung einer Mobilitätskarte, die für den Kauf von öffentlichen Verkehrsdiensten und Shared Mobility verwendet werden kann.

 

IUC bei Elektrofahrzeugen

Von der KFZ-Steuer befreit sind Fahrzeuge, die 100% elektrisch sind.

Neben den Elektroautos sind auch landwirtschaftliche Traktoren, Krankenwagen und andere Fahrzeuge für den Patiententransport, staatliche Fahrzeuge, Fahrzeuge von Privaten Sozialdiensten (IPSS) und Fahrzeuge von Personen mit Behinderungen, deren Grad der Beeinträchtigung 60% oder mehr beträgt, ganz oder teilweise von der Einheitssteuer für den Verkehr befreit.
Fälligkeit des IUC
Im ersten Jahr der Zulassung ist die KFZ-Steuer (IUC) innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der gesetzlichen Frist für die Fahrzeuganmeldung bezahlen. Diese Regelung gilt für neue Autos, Gebrauchtwagen und importierte Fahrzeuge. Beim Kauf bei einem Händler, erfolgt die Zahlung der KFZ-Steuer direkt beim Kauf.
Ab dem zweiten Jahr der Zulassung muss die KFZ-Steuer jährlich bis spätestens zum letzten Tag des Anmeldemonats Ihres Fahrzeugs gezahlt werden. Angenommen Ihr Auto wurde im Januar 2007 zugelassen, dann müssen Sie die KFZ-Steuer bis spätestens Ende Januar entrichten.
Im Falle eines Eigentümerwechsels oder der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wird man von der Steuer befreit. Es ist wichtig in so einem Fall darauf zu achten, dass das Finanzamt die erforderlichen Änderungen auch vorgenommen hat. Dieses kann man direkt online auf der Webseite des Finanzamtes einsehen. So lange das Fahrzeug dort aufgeführt wird, sind IUC-Zahlungen von Ihnen zu erbringen.

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